Kontrastansicht zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt
1
 

Bürgerservice A-Z

A  |  B  |  D  |  E  |  F  |  G  |  H  |  I  |  J  |  K  |  L  |  M  |  N  |  O  |  P  |  R  |  S  |  T  |  U  |  V  |  W  |  Z

Wohnungsgeberbestätigung

Digitales Rathaus

Digitales Rathaus - In diesem Bereich können Sie Leistungen auch online beantragen!

Wieder eingeführt wurde zum 1. November 2015 die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit sollen künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen und muss die in dem beiliegenden Formular aufgeführten Daten enthalten. Bitte geben Sie bei Mehrfamilienhäusern unbedingt auch die Wohnungsnummer oder eine Lagebezeichnung an.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt - unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer, der die Wohnung vermietet. Wohnungsgeber kann aber auch eine vom Eigentümer mit der Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle sein. So können zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Auch Hausverwaltungen können als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.

Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Der Hauptmieter ist auch Wohnungsgeber, wenn ein Teil einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur tatsächlichen Benutzung überlassen wird.

Bei Selbstbezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Wer die Wohnungsgeberbestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Dem Wohnungsgeber werden mit der neuen Regelung auch Auskunftsrechte eingeräumt. So kann er sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich der Mieter tatsächlich angemeldet hat. Umgekehrt kann die Meldebehörde vom Wohnungsgeber und vom Eigentümer Auskunft darüber verlangen, wer bei ihm aktuell wohnt oder gewohnt hat.

Digitales Rathaus - Stellen Sie Ihre Anträge schnell und einfach online

(Service-BW-Antrag, Registrierung notwendig. Ggf. neuer Personalausweis mit eID-Funktion sowie ein Lesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone und die AusweisApp2 erforderlich)

  • Onlineantrag Wohnungsgeberbestätigung (mit eID - Dieser Onlineantrag kann grds. von allen Wohnungsgebern ausgefüllt werden, richtet sich aber vor allem an Wohnungsgeber mit einer großen Anzahl an Mieter*innen. Zur Antragstellung wird der neue Personalausweis und die AusweisApp2 benötigt.)
  • Onlineantrag Wohnungsgeberbestätigung(ohne eID - In diesem Onlineantrag tragen Sie Ihre persönlichen Daten ein und füllen zusätzlich das PDF-Antragsformular aus. Das ausgefüllte PDF-Formular laden Sie dann innerhalb des Antrags hoch.)

Downloads